Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Alu-M. GmbH für die Auftragsproduktion und Lizenzierung von Videoproduktionen
I. Vertragsgegenstand und geltende Bestimmungen
(1) Die ALU-M. GmbH, Börnestraße 10 in 40211Düsseldorf (im folgenden ALU-M.) produziert und lizenziert für Auftraggeber ("Kunden") hochwertigen Präsentationen in Form von Videoproduktionen, Video PDF's, Video-Postkarten etc. für Unternehmen, Institutionen u.ä. ("Filme"). Ferner werden ergänzende Dienstleistungen für Nachbearbeitung und Distribution dieser Filme erbracht. Diese Filme sind Gegenstand der nachfolgenden vertraglichen Regelungen mit dem Kunden.
(2) Das Vertragsverhältnis zwischen ALU-M. und dem Kunden richtet sich ausschließlich nach den vorliegenden Bestimmungen in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Form. ALU-M. widerspricht hiermit ausdrücklich der auch nur ergänzenden Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden.
II. Auftragsproduktionen
§ 1 Leistungsumfang
(1) ALU-M. bietet die von ihr hergestellten Filme zu im verbindlichen Angebot auf Abschluss eines Vertrags genannten Preisen an.
(2) Soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, gelten hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten, dem Leistungszeitraum sowie sonstiger Leistungsspezifika sämtliche Bestimmungen dieser AGB.
§2 Durchführung der Produktion
(1) Bei Annahme eines Auftrags (Vel1ragsschluss) produziert ALU-M. als Filmhersteller in eigener wirtschaftlicher Verantwortung zu dem nach § 1geltenden Festpreis.
(2) Dabei obliegen ALU-M. bis hin zum fertigen Produkt in eigener Verantwortung sämtliche künstlerisch-organisatorischen Tätigkeiten wie die Lieferung eines Standardkonzepts/-Drehbuchs, Drehvorbereitung, Stellung des künstlerischen und technischen Personals, Auswahl des geeigneten Drehorts, Miete von Atelierräumen, Stellung von technischer Ausrüstung (Beleuchtung, Kameras, Film-und Verbrauchsmaterial) und Requisiten, Beschaffung von Dreherlaubnissen, Durchführung der Dreharbeiten einschließlich etwaiger Interviews, Redaktion, Schnitt, Farbkorrektur und DVD-Programmierung und ähnliches.
(3) ALU-M. stimmt sich hierbei jeweils eng mit dem Kunden ab, hat aber unter Berücksichtigung der Vorgaben des Auftrags das Letztentscheidungsrecht.
§ 3 Nutzungsrechte
(1) Sollen bei der Produktion Gegenstände abgebildet oder vorbestehende Werke verwendet werden, an denen Rechte Dritter oder des Kunden, insbesondere Urheber-oder Leistungsschutzrechte bzw. entsprechende Nutzungsrechte bestehen, weist der Kunde ALU-M. darauf von sich aus vor Vertragsabschluss ausdrücklich hin. Dabei benennt er ALU-M.in Textform den Umfang dieser Rechte sowie Rechtsgrund und Umfang seiner Rechtsmacht, darüber zu verfügen.
(2) Der Kunde sichert zu, im Umfang der Erklärung nach Abs. 1 zur rechtswirksamen Einräumung der Rechte nach Abs. 3 befugt zu sein. Er garantiert und steht dafür ein, dass entgegenstehende Rechte Dritter, insbesondere von etwaigen Mitwirkenden bei der Herstellung des Films oder Persönlichkeitsrechte der Abgebildeten, nicht bestehen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Kunde keine Erklärung nach Abs.1 abgibt.
(3) Sofern Rechte Dritter oder des Kunden bestehen, räumt dieser -soweit seine Rechtsmacht reicht - ALU-M. mit Vertragsabschluss im Rahmen eines Buy-Outs das ausschließliche, zeitlich, inhaltlich und räumlich unbeschränkte Recht ein, die Produktion in allen bekannten und unbekannten Nutzungsarten filmisch zu verwerten. Dazu werden ALU-M. insbesondere die folgenden urheberrechtliehen Nutzungsrechte eingeräumt:
a) Die Theaterrechte (Kino-/Vorführungsrecht),
d.h. das Recht, den Film durch technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen, unabhängig von der technischen Ausgestaltung des Vorführsystems, der verwendeten Bild/Tonträger und der Art und Weise der Zulieferung der vorzuführenden Signale. Die Theaterrechte beziehen sich insbesondere auf alle Film-und Schmalfilmformate (z.B. 70, 35, 16,8 mm), analoge und digitale (Video-) Systeme sowie die Fernübertragung des Vorführsignals und umfassen die gewerbliche und nicht gewerbliche Filmvorführung. Eingeschlossen ist in das Recht, den Film auf Messen, Verkaufsausstellungen, Festivals u.ä. Veranstaltungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.
b) Die Videogrammrechte,
d.h. das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung (Verkauf, Vermietung, Leihe etc.) des Films auf Bild-/Tonträgern aller Art (Videogramme) zum Zwecke der nicht-öffentlichen Wiedergabe. Dieses Recht umfasst sämtliche audiovisuellen Systeme wie Schmalfilme, Schmalfilmkassetten, Videokassetten, Videobänder, Videoplatten aller Art unabhängig von der technischen Ausgestaltung des einzelnen Systems (z.B. CD-Video, CD-Rom, CD-I, DVD, HD-DVD, Blue-Ray sowie alle sonstigen CD-Formate, Disketten, Chips etc.) einschließlich jeder anderen technischen Art der Bild-/Ton-Speicherung oder -Wiedergabe (digital oder analog, mit oder ohne zusätzlichem Schlüssel, mit oder ohne Zwischenspeicherung etc.). Eingeschlossen ist das Recht, den Film einem begrenzten Empfängerkreis (Closed-circuit-video, Z.B. Fachpublikum, Messen, Interessenten, fachspezifische Besprechungen und Veranstaltungen) oder einem bestimmten oder unbestimmten Personenkreis auf Abruf zugänglich zu machen (z.B. Intranet, Video-on-demand),
c) Das Senderecht,
d.h. das Recht, den Film durch Ton-und Fernsehrundfunk, Drahtfunk, Herzschwellen, Laser, Mikrowellen o.ä. technische Einrichtungen (digital oder analog) ganz oder in Teilen der Öffentlichkeit beliebig häufig zugänglich zu machen. Dies gilt für beliebig viele Ausstrahlungen, fürallemöglichenSendeverfahren(z.B.terrestrischeSender,Kabelsendung, Kabelweitersendung, Satellitenfernsehen unter Einschluss von Direktsatelliten, Abruf-Fernsehen) undunabhängig davon, in welcher Form die jeweilige Sendeanstalt betrieben wird (öffentliches oder privates, kommerzielles oder nicht-kommerzielles Fernsehen) oder wie das Rechtsverhältnis zum Empfänger der Sendung gestaltet ist (mit oder ohne Zahlung eines Entgelts, Free-T'V, Pay-TV, Pay-per-view, Near-video-on-dernand, Video-on-demand etc.). Eingeschlossen ist das Recht der öffentlichen Wiedergabe von Funksendungen (z.B. Wiedergabe über Fernseher in Messehallen, in Flughäfen etc.).
d) Das Vervielfältigungs-, Verbreitungs-und Übermittlungsrecht, den Film im Rahmen der in diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsarten beliebig -auch auf anderen als den ursprünglich verwendeten Bild-/Tonträgern -zu vervielfältigen oder zu verbreiten, ihn zu archivieren, in Datenbanken einzustellen und Dritten oder der Öffentlichkeit in körperlicher oder unkörperlicher Form zu übermitteln oder für diese bereitzustellen. Eingeschlossen ist das Recht, den Film in Verbindung mit anderen gesammelt zu verwerten.
e) Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
d.h. das Recht, den Film einzelnen oder mehreren Mitgliedern der Öffentlichkeit zum Download in jeder technischen Form, über IP-TV, Download-to-own, Streaming oder in sonstiger Weise zugänglich zu machen.
f) Das Bearbeitungs-und Synchronisationsrecht,
d.h. das Recht, den Film unter Wahrung der gesetzlichen Urheberpersönlichkeitsrechte des Nutzers zu kürzen, zu teilen, im Rahmen der medienrechtlichen Vorgaben für Werbung zu unterbrechen, im Umfeld des Films Werbung zu schalten, diesen neben Werbung gleichzeitig zu zeigen (z.B. durch Split-Screen), die Laufzeit anzupassen, den Titel neu festzusetzen, die Musik auszutauschen, den Film in allen Sprachen zu synchronisieren, untertitelte oder voice-over-Fassungen herzustellen oder den Film in sonstiger Weise -insbesondere auf Anforderungen einer Sendeanstalt -zu bearbeiten sowie diese so bearbeiteten oder synchronisierten Fassungen nach Maßgabe der in diesem Vertrag ALU-M. eingeräumten Nutzungsrechte auszuwerten.
g) Das Recht zur Werbung und (Teil-)Auswertung,
d.h. die Befugnis, Ausschnitte aus dem Film im Rahmen anderer Produktionen oder zu Zwecken der Werbung für den Film (z.B. Sendung oder Vorführung in Programmvorschauen, Teilverwertung, Teil-in-Werbung) oder auch der Eigenwerbung (z.B. durch Verwendung als Imagefilm , im Rahmen sonstiger Marketingmaßnahmen etc.) auszuwerten. Eingeschlossen ist das Recht, in branchenüblicher Weise auch in anderer Form (z.B. im Fernsehen, im Kino oder in Druckschriften) für den Film zu werben.
h) Das Drucknebenrecht,
d.h. das Recht zur Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung von Inhaltsdarstellungen und sonstiger kurzer Druckwerke mit einer länger von bis zu 7500 Worten sowie von sonstigen Werbeschriften im üblichen Umfang zum Zwecke der Werbung undÖffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit der Herstellung und Auswertung des Films in Presse, Rundfunk, Programmheften und dergleichen. Dies umfasst insbesondere auch Inhaltsdarstellungen in Video-und Kabeltext.
i) Das Tonträgerrecht.
d.h. das Recht zur Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung von Schallplatten, Bandkassetten, CDs oder sonstigen analogen oder digitalen Tonträgern, die unter Verwendung auch des gesprochenen Soundtracks des Films oder des dem Film zugrunde liegenden Drehbuches gestaltet werden sowie das Recht, derartige Tonträger durch Funk zu senden.
j) Das Recht zur Auswertung des Films in interaktiven Formen,
d.h. das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung des Films auf Bild-Tonträgern, die zur interaktiven Nutzung, d.h. zur individuellen Bearbeitung, Kürzung, Verfremdung, Umgestaltung und sonstigen Veränderungen des Films bzw. dessen einzelner Bild-und/oder Tonbestandteile (jedenfalls durch Verbindung mit anderen Werken) durch den jeweiligen Nutzer bestimmt sind, sowie zur Sendung und sonstigen Zugänglichmachung entsprechender interaktiv gestalteter Fassungen des Films.
k) unbekannte Nutzungsarten, Der Kunde ist sich bewusst, dass einzelne der von den vorstehenden Rechtseinräumungen umfassten Nutzungsarten in ihrer zukünftigen wirtschaftlichen Bedeutung möglicherweise noch nicht vollständig eingeschätzt werden können. Da ALU-M. darauf angewiesen ist, den Film auch in anderen Nutzungsarten, die heute nur technisch bekannt sein mögen, auszuwerten, erklärt sich der Nutzer ausdrücklich damit einverstanden, dass ALU-M. Nutzungsrechte auch an solchen heute nur technisch bekannten Nutzungsarten eingeräumt erhält.
(4) ALU-M. räumt dem Kunden seinerseits unentgeltlich ein nicht ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an dem Film für den unmittelbar eigenen Bedarf des Kunden zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung des Filmes oder von Ausschnitten daraus, auch in Form von Stand-bzw. Lichtbildern, in gedrucktem Werbematerial, auf Datenträgern wie CD oder DVD sowie online unter dem eigenen Internetauftritt des Kunden zur Werbung für sich selbst bzw. für das eigene Unternehmen, z.B. durch Vorführung auf Messen, Präsentationen, Firmenveranstaltungen, Jobbörsen, Verkaufsausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen, ein.
(5) Die Rechteeinräumung nach Abs. 4 erfolgt erst mit vollständigem Eingang der fälligen Vergütung bei ALU-M ..
(6) Eine Pflicht zur Verwertung des Films besteht weder für den Kunden noch für ALU-M .. Erfolgt eine Nutzung durch den Kunden, fügt dieser dabei an geeigneter Stelle folgenden Urheberhinweis an: "Eine Produktion der ALU-M. GmbH",
7) Ohne ausdrückliche Zustimmung von ALU-M. ist der Kunde nicht berechtigt an durch ALU-M. hergestellten/fertiggestellten Filmen/Filmmaterial Änderungen vorzunehmen.
§ 4 Vertragsschluss und -durchführung
(1) Ein Vertrag zur Filmherstellung kommt zu den Bedingungen dieser AGB wie folgt zustande:
a) Angebot durch ALU-M.: Angebote von ALU-M. sind grundsätzlich unverbindlich. Unterbreitet ALU-M. dem Kunden ein ausdrücklich als verbindlich bezeichnetes Angebot, kommt ein Vertrag durch Zugang des durch den Kunden gegengezeichneten Angebots bei ALU-M. in Textform (z.B. Brief, Telefax) innerhalb der von ALU-M. genannten Annahmefrist zustande. Eine modifizierte Annahme gilt als neues Angebot des Kunden und bedarf für den Abschluss eines Vertrags der ausdrücklichen Bestätigung durch ALU-M.. ALU-M. hält sich an das unterbreitete Angebot mit darin enthaltenen Leistungen und Preisen 2 Monate gebunden.
b) Angebot durch den Kunden: Ein Angebot des Kunden führt dann zum Vertragsschluss, wenn diesem eine Auftragsbestätigung von ALU-M. in Textform zugeht.
(2) ALU-M. benennt dem Kunden in einem diesem ggfls. vorausgegangenem verbindlichen Angebot einen Fertigstellungstermin. Lieferzeiten oder Termine sind jedoch keine Fixtermine. Können sie aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich von ALU-M. liegen, nicht eingehalten werden, hat der Kunde gegenüber ALU-M. keinerlei Ersatzansprüche.
(3) ALU-M. behält sich ein einseitiges Rücktrittsrecht für den Fall vor, dass der Kunde innerhalb von 2 Monaten nach Vertragsschluss einer Mitwirkungspflicht nicht nachkommt und eine Vertragsdurchführung für ALU-M. aus diesem Grund nicht möglich ist. Der Rücktritt kann erst erfolgen, wenn ALU-M. den Kunden zur Mitwirkungspflicht schriftlich unter Fristsetzung und mit dem Hinweis auf den Rücktritt vom Vertrag angemahnt hat. ALU-M. behält sich vor aufgrund vorgenannten Rücktrittsgrundes dem Kunden eine Pauschale Bearbeitungs-und Aufwandsentschädigung in Höhe von 10 % der Auftragssumme in Rechnung zu stellen. Dem Kunden obliegt es nachzuweisen, dass eine geringere Bearbeitungs-und Aufwandsentschädigung angefallen ist. Weitere Schadensersatzforderungen durch ALU M. bleiben unberührt und vorbehalten,
(4) Für eine Kündigung durch den Kunden bis zur Fertigstellung der Produktion gilt § 649 BGB. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Seiten unberührt.
(5) Der Kunde ist berechtigt und auf Verlangen der ALU -M. verpflichtet nach Zuschnitt des Films sowie nach Vertonung eine Zwischenabnahme vorzunehmen. Der Kunde ist bei durchgeführter Zwischenabnahme berechtigt eine redaktionelle Änderung zu fordern. Nach erfolgter Zwischenabnahme ist eine redaktionelle Änderung nur noch mit Einverständnis von ALU-M. möglich.
6) Nach Fertigstellung der Produktion über gibt ALU-M. eine Kopie des Films auf DVD und in Flash-Format an den Kunden. Vom Kunden gewünschte Versendungen erfolgen auf dessen Kosten und Gefahr. Er trägt ab Übergabe an die mit dem Transport beauftragte Person das Risiko des zufälligen Untergangs bzw. der Verschlechterung. Das Original-Filmmaterial verbleibt im Besitz und im Eigentum von ALU-M..
7) Technische Mängelrügen und Beanstandungen des Kunden müssen ALU-M. unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Entgegennahme der Filmkopie, in Textform angezeigt werden. ALU-M. hat bei begründeten Beanstandungen das Recht und die Pflicht, bis zu zwei Nachbesserungsversuche zur Mängelbeseitigung durchzuführen. Ist der Mangel danach nicht beseitigt, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Die ALU-M. vom Kunden eingeräumten Nutzungsrechte verbleiben in diesem Fall bei ALU-M ..
III. Lizenzierungen
§ 1 Leistungsumfang
(1) ALU-M. verfügt an den in seinem Repertoire enthaltenen Filmen über umfassende, zeitlich, räumlich und gegenständlich unbeschränkte Nutzungsrechte. Diese können ganz oder in Teilen gegen Entgelt an den Kunden lizenziert werden.
(2) Die Höhe der Lizenzvergütung wird zwischen ALU-M. und dem Kunden jeweils im Einzelfall vertraglich vereinbart. Dies gilt ebenso für etwaige weitere Kosten wie Materialkosten, Übersendungskosten, Auslagen und Spesen.
§2 Nutzungsrechte
(1) ALU-M. räumt dem Kunden ein nicht ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an dem Film für den unmittelbar eigenen Bedarf des Kunden zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung des Filmes oder von Ausschnitten daraus, auch in Form von Stand-bzw. Lichtbildern, in gedrucktem Werbematerial, auf Datenträgern wie CD oder DVD sowie online unter dem eigenen Internetauftritt des Kunden zur Werbung für sich selbst bzw. für das eigene Unternehmen, z.B. durch Vorführung auf Messen, Präsentationen, Firmenveranstaltungen, Jobbörsen, Verkaufsausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen, ein.
(2) Auf gesonderte Anfrage unterbreitet ALU-M. dem Kunden ein unverbindliches Angebot für den Erwerb weiterer Rechte. Soweit in einem solchen Fall nichts Abweichendes vereinbart wird, gelten auch dafür sämtliche Bestimmungen dieser AGB.
(3) Die Rechteeinräumungen nach Abs.1 und 2 erfolgen jeweils erst mit vollständigem Eingang der fälligen Lizenzvergütung bei ALU-M.
(4) Eine Pflicht zur Verwertung des Films besteht weder für den Kunden noch für ALU-M. Erfolgt eine Nutzung durch den Kunden, fügt dieser dabei an geeigneter Stelle folgenden Urheberhinweis an: "Eine Produktion der ALU-M. GmbH".
§3 Vertragsschluss und -durchführung
(1) Ein Lizenzvertrag kommt zu den Bedingungen dieser AGB wie folgt zustande:
a) Angebot durch ALU-M.: Angebote von ALU-M. sind grundsätzlich unverbindlich. Unterbreitet ALU-M. dem Kunden ein ausdrücklich als verbindlich bezeichnetes Angebot, kommt ein Vertrag durch Zugang, des durch den Kunden gegengezeichneten Angebotes bei ALU-M. in Textform (z.B. Brief, Telefax) innerhalb der von ALU-M. genannten Annahmefrist zustande. Eine modifizierte Annahme gilt als neues Angebot des Kunden und bedarf für den Abschluss eines Vertrags der ausdrücklichen Bestätigung durch ALU·M..
b) Angebot durch den Kunden: Ein Angebot des Kunden führt dann zum Vertragsschluss, wenn diesem eine Auftragsbestätigung von ALU-M. in Textform zugeht.
(2) ALU-M. benennt dem Kunden in der Auftragsbestätigung bzw. einem diesem ggfs. vorausgegangenen verbindlichen Angebot einen Fertigstellungstermin. Lieferzeiten oder Termine sind jedoch keine Fixtermine. Können sie aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich von ALU-M. liegen, nicht eingehalten werden, hat der Kunde gegenüber ALU-M. keinerlei Ersatzansprüche.
IV. Sonstiges
§ 1 Zahlungsbedingungen
(1) Forderungen von ALU-M. sind mit Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
(2) ALU-M. ist berechtigt unmittelbar nach Vertragsschluss dem Kunden eine Vorschussrechnung in Höhe von bis zu 50% der Auftragssumme zu stellen. ALU-M. behält sich im Falle nicht fristgemäßer Zahlung vor, vom Vertrag zurückzutreten. ALU..M. ist berechtigt, Abschlagszahlungen nach Fortschritt des zu erstellenden Films zu verlangen: 40 % der Auftragssumme nach Auftragseingang, 30 % nach Drehtermin, weitere 30 % nach Fertigstellung/Übergabe des Films. Abschlagszahlungen werden mit eventuell in Rechnung gestellten und gezahlten Vorschusszahlungen verrechnet.
3) Der Kunde darf ALU-M. gegenüber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
§2 Unterstützungspflicht; Freistellung; Haftungsbeschränkung
(1) Der Kunde und ALU-M. werden einander bei etwaiger gerichtlicher oder außergerichtlicher Geltendmachung der erworbenen Rechte im größtmöglichen Umfang unterstützen, notwendige Auskünfte erteilen sowie erforderliche oder zweckmäßige Dokumente, Korrespondenzen und sonstige Unterlagen zur Verfügung stellen. Entsprechendes gilt im Falle einer gerichtlichen oder außergerichtlichen Inanspruchnahme des Kunden oder von ALU-M. durch Dritte.
(2) Soweit der Kunde entgegen seiner Erklärung nicht zur Einräumung von Rechten befugt war oder entgegenstehende Rechte Dritter bestanden, stellt er ALU-M. von sämtlichen Ansprüchen einschließlich Schadensersatzansprüchen, die Dritte gegen ALU-M. wegen einer dadurch verursachten Verletzung ihrer Rechte geltend machen, frei und übernimmt die dadurch entstehenden Kosten der Rechtsverteidigung bzw. Rechtsverfolgung, soweit sie angemessen sind. Die Geltendmachung weitergehender Rechte oder Ansprüche gegenüber dem Kunden durch ALU-M. bleibt ausdrücklich vorbehalten.
(3) Für andere als durch die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet ALU-M. nur im Falle grober Fahrlässigkeit und Vorsatz sowie bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalspflicht). Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
§3 Schlussbestimmungen
(1) Etwaige Abweichungen von den vorstehenden Regelungen, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder derbeiderseitigen schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel. Erklärungen in Textform gelten als wirksam, sofern Eingang und Inhalt der Erklärungen gegenseitig in Textform bestätigt wurden.
(2) Sollten einzelne der vorstehenden Regelungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Die unwirksame Regelung soll in diesem Fall durch eine wirksame Regelung ersetzt werden, die in ihrem Regelungsgehalt dem Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung im Hinblick auf die Zwecke des Vertrages möglichst nahe kommt. Das gilt entsprechend für Vertragslücken.